Strafbefehlsverfahren

Sofern die Staatsanwaltschaft ein strafbares Verhalten Ihrerseits bei Gericht zu beweisen glaubt, wird sie entweder eine Anklageschrift zu Gericht schicken oder in einfacher gelagerten Verfahren einen Strafbefehlsantrag bei Gericht stellen. Beides wird vom Gericht geprüft, wobei diese Prüfung je nach dem damit befassten Gericht unterschiedlich intensiv ausfällt. In der Regel wird die Anklage zugelassen bzw. der Strafbefehl erlassen.

Sie bekommen dann direkt vom Gericht ein mit "Strafbefehl" bezeichnetes Schriftstück in dem beschrieben wird, was man Ihnen vorwirft und in dem dann gleich auch das Urteil, d.h. die Strafe aufgeführt ist.

Hiergegen können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.

Fristgerecht Einspruch einlegen!

Der Strafbefehl wird förmlich zugestellt, d.h. der Briefträger notiert das Datum, an dem er den Brief einwirft. Die zwei Wochen laufen ab da und der Einspruch muss am letzten Tag der Frist vor 24:00 Uhr im Briefkasten oder im Fax des Gerichts sein.
Unterbleibt der Einspruch, dann gelten Sie in soweit als verurteilt und das Ganze wirkt wie ein "normales" Urteil.

Wichtig


Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, kommt es zur Verhandlung und es gibt auch die Möglichkeit, gegen das in der Verhandlung ergangene Urteil Rechtsmittel einzulegen. Es kann auch nur gegen einzelne "Bestandteile" des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden, z.B. nur gegen die Höhe der Geldstrafe oder nur gegen die Dauer eines Führerscheinentzugs.

Bis zur mündlichen Verhandlung lässt sich der Einspruch auch folgenlos zurücknehmen. Es mag also in begründeten Fällen Sinn machen, fristgerecht Einspruch einzulegen und einmal die Gerichtsakte durchzusehen und dann nach Einschätzung der Lage zu entscheiden, ob das Verfahren fortgesetzt wird oder nicht. Kommen Sie aus dem Urlaub und finden einen Strafbefehl im Briefkasten vor und die Einspruchsfrist ist abgelaufen gibt es innerhalb einer Woche die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen (s.u. Fristen)